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1. Allgemeines

Die nachfolgend abgedruckten Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen/ Leistungen, die von uns, Laden- und Innenausbau Lorenz Schneider GmbH & Co. KG, angeboten und/oder ausgeführt werden

2. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil, bei Folgeverträgen mit Unternehmen i.S. des § 14 BGB und/oder Kaufleuten i.S. des HGB genügt einmalige Kenntnis als Vertragsbestandteil auch für spätere Geschäftsabschlüsse. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bezugsvorschriften des Kunden (als Auftraggeber) verpflichten wir uns, wenn wir deren Gültigkeit ausdrücklich anerkennen.

3. Angebot und Auftragsbestätigung

Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote bzw. Aufträge von Kunden bedürfen, auch wenn sie unter Mitwirkung der Vertreter des Auftragnehmers zustande kommen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der schrift-lichen Bestätigung des Auftragnehmers.

4. Preise und Versand

Die vereinbarten Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Poxdorf. Die Kosten für Lieferung bzw. für den Versand bestellter Waren gehen zu Lasten des Käufers. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zusendung in den Betrieb des Bestellers oder an einen sonstigen Ort vereinbart ist.

5. Liefertermine, Lieferzeit

Der Auftragnehmer bleibt bemüht, die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten oder Liefertermine einzuhalten, welche nur dann garantiert sind, wenn ein Fixtermin vereinbart wird. Der Auftragnehmer kommt – abgesehen von einem Fixtermin - erst in Verzug, wenn die im Vertrag angegebene Lieferzeit abgelaufen und der Auftraggeber vergeblich eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat.
Erbringt der Auftragnehmer trotz Fristsetzung die geschuldete Leistung nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Verzögerung nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger vom Lieferer nicht verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Maschinen- und Krankheitsausfälle etc. ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

6. Materialbeschaffenheit, Werks- und Vertragsleistungen

Abweichungen von Abbildungen, sowie kleine Maß-, Form- und Material-abweichungen bei einzelnen Modellen, als auch bei Serienmöbeln, insbesondere bei Ergänzungslieferungen sowie Detailänderungen und Weiterentwicklungen behalten wir uns vor. Für die bei Furnier und Massivhölzern vorkommenden Farbunterschiede und Trübungen, sowie unterschiedlichen Maserungen wird keine Haftung übernommen. Aus derartigen natürlichen Eigenschaften des Materials können Beanstandungen nicht hergeleitet werden, ebenso nicht aus geringfügigen Maßtoleranzen oder Verformungen.

7. Gewährleistung, Schadensersatz

Auf die Zusicherung einer Eigenschaft kann sich der Auftraggeber nur berufen, wenn wir diese Zusicherung ihm gegenüber ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Angaben in Werbeschriften begründen keine Eigenschaftszusicherung. Soweit der Auftraggeber unsere Lieferware für besondere Zwecke benötigt, ist er verpflichtet, die spezielle Geeignetheit selbst zu überprüfen oder uns vor Vertragsschluss schriftlich diesen besonderen Zweck mitzuteilen.
Der Auftraggeber hat die Lieferware sofort nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel binnen 10 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt sind.
Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Nacherfüllung (nach Wahl des Auftragnehmers oder Ersatzleistung) berechtigt und verpflichtet, zu deren Durchführung der Auftrageber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen; soweit der Auftragnehmer Minderung bzw. Rücktritt vom Vertrag verlangen kann bzw. verlangt, steht ihm darüber hinaus kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Verschuldensabhängige Gewährleistungs- und/oder sonstige Ansprüche gegen den Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, was auch für etwaige Ersatzansprüche des Auftragnehmers aus anderen Rechtsgründen, wie z.B. Verschulden aus Anlass von Vertragshandlungen, aus Verzug, positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung etc. gilt, es denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit vor.
Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftaggebers verfallen, wenn er die Lieferware unsachgemäß behandelt, überarbeitet oder ohne unsere Zustimmung Dritten zur Nachbesserung übergeben hat.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber dem Auftraggeber zustehenden und noch erwachsenden Forderung vor; dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremdem Grundstück. Der Auftraggeber tritt schon heute sämtliche ihm aus etwaiger Weiterveräußerung der Auftragnehmerwaren zustehenden Forderungen in voller Höhe ausnahmslos an den Auftragnehmer ab, ohne dass es einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Wird die Ware oder die daraus hergestellte Ware vom Auftraggeber weiterverkauft oder in sein Grundstück bzw. Gebäude eines Dritten eingebaut, derart, dass sie Bestandteil eines Grundstück bzw. Gebäudes werden, gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Auftraggebers, ggf. auch die Forderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer oder Dritte, in Höhe der ursprünglichen Waren-/Rechnungsbeträge auf den Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Forderungen über, ohne das es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung seiner Eigentumsrechte zu erteilen, auszuhändigen bzw. zu beschaffen. Von Pfändungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat der Auftraggeber den Auftragnehmer sofort zu unterrichten; die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Auftraggeber mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen geht das Eigentum ohne weiteres auf den Kunden über bzw. zurück und abgetretene Forderungen stehen ihm wieder zu. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach obigen Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.

9. Abtretung, Aufrechnung, Zurückhaltung

Der Auftraggeber darf Ansprüche, Forderungen, Rechte gegen den Auftragnehmer nicht an Dritte abtreten. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn es sich um vom Auftragnehmer unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Auftraggeber, die Unternehmer i.S. des § 14 BGB und/oder Kaufleute i.S. des HGB sind, sind nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Poxdorf. Gegenüber Kaufleuten ist als ausschließlicher Gerichts-stand – auch für Wechsel- und Scheckprozesse – Bamberg vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11. Teil- Wirksamkeit

Sollte Teile dieser Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder andere Vereinbarungen wegfallen und/oder unwirksam sein bzw. werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; die unwirksamen Teile sind auf Wunsch des Auftraggebers bzw. des Auftragnehmers durch vertragssinngemäße wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

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